______ Ein Haus exklusiv für Sie und Ihre Gruppe______

WICHTIG! Bitte beachten:

Der Name "Seminar Center Adrasan" ist markenrechtlich geschützt und darf ausschließlich von Ulrike Post und von ihr autorisierten Personen genannt, vermarktet, beworben und genutzt werden.

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Zur Zeit hat außer die unter dem Link "Partner" aufgeführten Personen bzw. Unternehmen niemand diese Autorisierung bzw. Nutzungsrechte.

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Sollten Sie Informationen/Angebote etc. Dritter erhalten, die sich direkt oder indirekt auf die Marke "Seminar Center Adrasan" beziehen, sind diese rechtsungültig.

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Für Inhalte, Angebote, Zusicherungen etc. solcher Art sind wir nicht verantwortlich und nicht haftbar zu machen. xxx

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Lieber Gast, Lieber Seminarleiter,

Im Folgenden finden Sie unsere AGBs, die Sie bitte sorgfältig durchlesen, da sie Bestandteil des Vertrages werden, der zwischen Ihnen und uns im Falle einer Buchung Ihrerseits und einer Buchungsbestätigung unsererseits zustande kommt.

1. Anmeldung & Bestätigung

1.1. Sie können schriftlich, mündlich, telefonisch oder per E-Mail buchen.

Mit Ihrer Reiseanmeldung bieten Sie dem SCA den Abschluss eines Vertrages

an, der auf der Grundlage der ausgeschriebenen Leistung inkl. sämtlicher Detail-beschreibungen verbindlich ist.

1.2. Der Vertrag kommt mit der Annahme Ihrer Anmeldung durch das SCA zustande. Von Ulrike Post erhalten Sie eine Buchungsbestätigung, die den Vertragsabschluss bestätigt.

1.3. Gruppenteilnehmer melden sich bitte entweder über Ihren Seminarleiter, oder direkt bei uns an - eine rechtsverbindliche Anmeldung durch den Seminarleiter ist möglich.

1.4. Sollte die Reisebestätigung des SCA inhaltlich abweichen von dem Inhalt

der Anmeldung, so liegt ein neues Angebot vor, an welches das SCA für 10 Tage gebunden ist. Dieser neue Vertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn Sie dem SCA innerhalb dieser Frist Ihre Annahme erklären oder dem Angebot nicht widersprechen.

2. Bezahlung & Stornobedingungen

2.1. Zwei Wochen nach dem Vertragsabschluss ist eine Anzahlung von 10% des Gesamtpreises zu bezahlen.

2.2. Der Restbetrag ist bis spätestens 14 Tage vor Reisebeginn (Eingang der Zahlung auf dem angegebenen Konto ist maßgeblich) zu entrichten, sofern nicht eine individuelle Zahlungsvereinbarung getroffen wurde, bzw. das SCA nicht mehr

aus dem in Ziffer 7.1. genannten Grund vom Vertrag zurücktreten kann.

2.3. Ist der fällige Gesamtpreis nicht oder nicht vollständig bezahlt, obwohl der Teilnehmer seine Buchungsbestätigung erhalten hat, kann das SCA nach

Mahnung und Fristsetzung zur Zahlung vom Vertrag zurücktreten (§323 BGB)

und den Kunden mit Rücktrittskosten belasten.

3. Leistungen

3.1. Bei Buchungen ab 8 Teilnehmer ist für ein Gruppenleiter, ab 15 Teil-nehmer sind für zwei Gruppenleiter Kost und Logis in Einzelzimmern kostenfrei.

3.2. Der Umfang der vertraglichen Leistungen vom SCA ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung und den in der Reisebestätigung aufgeführten Sonderwünschen.

3.3. Wird auf Ihren Wunsch vom SCA ein individueller Programmablauf

organisiert, ergibt sich die Leistungsverpflichtung des SCA aus der 

Buchungsbestätigung.

3.4. Leistungsträger (z.B. Reiseveranstalter, Hotels, Transportunternehmen) und Reisevermittler bzw. Reisebüros sind vom SCA nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Angebotsausschreibung oder die Buchungsbestätigung vom SCA hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen, oder den bestätigten Inhalt des Vertrages abändern.

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4. Leistungsänderungen, Preisänderungen

4.1. Nach Vertragsabschluss notwendig werdende Änderungen wesentlicher Programmleistungen, die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt des Angebots nicht beeinträchtigen.

4.2. Preisänderungen sind nach Abschluss des Vertrages lediglich im Falle der tatsächlich nach Abschluss des Vertrages eingetretenen, bei Vertragsabschluss unvorhersehbaren Erhöhung der Beförderungskosten oder der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang zu ändern, wie sich die Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen pro Person, bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als zwei Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, werden Sie unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt. Preiserhöhungen, die ab dem 20.Tag vor dem vereinbarten Besuchstermin (im SCA) verlangt werden, sind nicht zulässig.

4.3. Bei einer Preiserhöhung um mehr als 5% oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Programmleistung, sind Sie berechtigt, kostenfrei vom

Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einem gleichwertigen Programm

zu verlangen, wenn das SCA in der Lage ist, ein solches Programm ohne Mehrpreis anzubieten.

Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach Zugang der Erklärung vom

SCA über die Änderung der Angebotsleistung oder Preisanpassung dem SCA gegenüber geltend zu machen. Treten Sie in diesem Fall vom Vertrag zurück, erhalten Sie an das SCA bereits geleistete Zahlungen unverzüglich voll zurückerstattet.

5. Rücktritt durch den Kunden, Ersatzperson

5.1. Sie können jederzeit vor Beginn des Angebots vom Vertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim SCA. Ihnen wird aus Beweisgründen dringend empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

5.2. Wenn Sie zurücktreten, dann kann das SCA eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Vorkehrungen und Aufwendungen verlangen, wobei sich die Höhe der Entschädigung nach dem Leistungspreis unter Abzug der gewöhnlich ersparten Aufwendungen bestimmt. Das SCA weist darauf hin, dass es diesen Anspruch nach seiner Wahl konkret oder pauschalisiert berechnen kann. Dabei kann das SCA eine pauschalierte Entschädigung wie folgt verlangen:

  • Bis 95. Tag vor Buchungsbeginn:     15 % des Gesamtpreises
  • ab 94. bis 30. Tag vor Reisebeginn: 20 % des Gesamtpreises
  • ab 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn: 25 % des Gesamtpreises
  • ab 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn: 40 % des Gesamtpreises
  • ab 14. bis 07. Tag vor Reisebeginn: 60 % des Gesamtpreises
  • ab 06. bis am Tag des Reiseantritts: 90% des Gesamtpreises

Ihnen steht es frei - auch bei Berechnung der pauschalierten Storno-

entschädigung - dem SCA nachzuweisen, dass ihr tatsächlich wesentlich

geringere oder keine Kosten entstanden sind. Wir empfehlen den Abschluss

einer Reiserücktrittsversicherung.

5.3. Sie können bis zum Reisebeginn eine Ersatzperson stellen. Das SCA kann

dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn sie den besonderen Erfordernissen eines Aufenthaltes im SCA nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Der eintretende Reisende und Sie haften SCA als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

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6. Nicht in Anspruch genommene Leistungenxxx

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Nehmen Sie einzelne Angebotsleistungen, die Ihnen ordnungsgemäß

angeboten wurden, infolge vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen Gründen, die Ihnen zuzurechnen sind, nicht in Anspruch, so besteht

kein Anspruch Ihrerseits auf anteilige Rückerstattung. Auf die Möglichkeit zum Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung wird hingewiesen.

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7. Rücktritt und Kündigung durch das SCA

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7.1.  Das SCA kann bis 14 Tage vor Angebotsbeginn wegen Nichterreichens

der Mindestteilnehmerzahl vom Vertrag zurücktreten, wenn es in der jeweiligen Programmausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt angegeben hat, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Programmbeginn dem Reisenden spätestens die Rücktrittserklärung zugegangen sein muss. Diese Rücktrittserklärung muss für alle Angebote des SCA dem Reisenden bis spätestens 7 Tage vor Programmbeginn zugegangen sein.

Treten wir zurück, so erhalten Sie dann die auf den Reisepreis geleisteten Zahlungen unverzüglich zurück.

7.2. Das SCA kann ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Gast bzw. Seminarleiter die Durchführung des Programms ungeachtet einer Abmahnung durch das SCA nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertrags-

widrig verhält, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist.

Kündigt das SCA, so behält es sich den Anspruch auf den Programmpreis;

muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen oder ähnliche

Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung

der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihr

von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge. Eventuelle Mehrkosten

für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.

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8. Kündigung wegen höherer Gewalt

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Wird das Programm infolge einer bei Vertragsabschluss nicht voraussehbaren höheren Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können beide Teile den Vertrag kündigen. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz (§ 651j, § 651e Abs. 3 BGB). Danach kann das SCA für erbrachte oder noch zu erbringende Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Das SCA 

ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst, den Gast zurückzubefördern. Die Mehrkosten der Rückbeförderung tragen die Parteien je zur Hälfte; im Übrigen fallen die Kosten dem Reisenden zur Last.
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Sofern Sie unseren Tranferservice am An- und Abreisetag  (jeweils sonntags)

nutzen, beträgt die Pauschale für's Abholen vom und Hinbringen zum Flughafen insgesamt € 50,00, die im Preis der Hausprogramme bereits im Gesamtpreis mit eingerechnet sind.

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Individueller Transferservice und -kosten erfragen Sie bitte direkt bei uns.xxx

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9. Obligenheiten des Gastes/Seminarleiters

9.1  Falls Sie Ihre Reisedokumentation nicht spätestens 8 Tage vor Abreise erhalten haben, bitten wir um umgehende Benachrichtigung. Es obliegt dem Kunden, vor der Reise ggf. unter Einbeziehung fachkundigen ärztlichen Rates selbst zu prüfen und überprüfen zu lassen, ob eine Teilnahme an den Kursen mit der jeweiligen körperlichen Verfassung vereinbar ist und diese die von der Reise vorgesehene Heilbehandlung zulässt.

9.2  Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (Schadensminderungspflicht) mitzuwirken, eventuelle Schäden möglichst zu vermeiden oder nach Eintritt gering zu halten.

10. Gewährleistung, Kündigung durch den Gast/Seminarleiter, Ausschluss von Ansprüchen

10.1. Auftretende Mängel sind stets unverzüglich anzuzeigen und um Abhilfe

zu ersuchen. Wird die Leistung nicht vertragsgemäß erbracht, so können Sie Abhilfe verlangen, wobei das SCA die Abhilfe verweigern kann, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Das SCA kann in der Weise Abhilfe schaffen, dass es eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt.

10.2 Wird eine Leistung infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet das SCA innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann

der Kunde den Reisevertrag kündigen.

Bei Vermittlung von Gastseminaren und -kursen haftet das SCA nicht für die

Fremdleistungen. Wir haften allein für Mängel im Center, für die ordnungsgemäße Durchführung der von uns angebotenen Kurse und Programm, und dann auch nur bis zum Maximum des Einfachen des anteilig gezahlten Preises für den Aufenthalt im Center. Sie als Buchender sowie ggf. Ihre Teilnehmer sind im Gegenteil angehalten, eventuelle Schäden oder Mängel gering zu halten bzw. zu vermeiden. Schäden, die aufgrund von Fehlverhalten von Buchenden und/oder Seminargästern verursacht werden, müssen vom Verursachenden bis zur Höhe

der Funktionswiederherstellung getragen werden. Auf jeden Fall sind eventuelle Missstände sofort den Verantwortlichen vor Ort zu melden.


Wir informieren über die Pflicht des Gastes, einen aufgetretenen Mangel unverzüglich anzuzeigen, sowie darüber, dass vor der Kündigung des

Vertrages  (§ 651e BGB) eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu

setzen ist. Der Bestimmung einer Frist bedarf es dann nicht, wenn die

Abhilfe von uns verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung durch

ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist.

10.3 Ansprüche wegen Nichterbringung bzw. nicht vertragsgemäßer Erbringung von Centerleistungen hat der Gast innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung des Aufenthalts (Rückreisedatum) geltend zu machen.
Nach Ablauf der einmonatigen Frist kann der Gast Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist oder wenn es sich um deliktische Ansprüche handelt. 


11. Pass- und Visumserfordernisse, gesundheitspolizeiliche Vorschriften

11.1 Der Gast/Seminarleiter ist für die Einhaltung aller für den Besuch im

Center wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus

der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen das Center hat seine Hinweispflichten verschuldet nicht erfüllt.

11.2 Das SCA informiert Staatsangehörige des Staates, in dem das Center-programm angeboten wird, über Pass- und Visumerfordernisse und gesundheits-polizeiliche Formalitäten (z.B. polizeilich vorgeschriebene Impfungen und Atteste), die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind.

Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.

11.3  Der Gast/Seminarleiter sollte sich über sämtliche, über den in Ziffer 11.2 genannten Umfang hinaus erforderlichen Infektions- und Impfschutz sowie

andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig selbst informieren und ggf. ärztlichen Rat zu Thrombose- und anderen Gesundheitsrisiken einholen. Auf allgemeine Informationen, erhältlich insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reise-medizinisch erfahrenen Ärzten, reisemedizinischen Informationsdiensten oder

der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, wird über die von uns gegebenen Informationen hinaus diesbezüglich verwiesen.

Jeder Gast des Centers ist verpflichtet, sich selbst über seinen Gesundheits-zustand Klarheit zu verschaffen und eigenverantwortlich zu beurteilen, ob er/sie zur Teilnahme an der jeweiligen Veranstaltung geeignet bzw. vorbereitet ist. 

Wenn Sie regelmäßig Psychopharmaka einnehmen bzw. sich in psychologischer oder psychiatrischer Behandlung befinden, teilen Sie uns das bitte bei Ankunft im SCA mit.

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12. Salvatorische Klausel, Allgemeines

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Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit der gesamten Bedingungen zur Folge. Bezüglich der Daten aller Kunden gilt als vereinbart, dass die Center-Verantwortlichen diese Daten unter keinen

Umständen an Dritte weitergeben, außer es wird ausdrücklich gewünscht.

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Gerichtsstand ist Antalya.

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Sofern nicht anders angegeben, werden alle Kurse und Aktivitäten in deutscher Sprache durchgeführt.

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